veranstaltungsanmeldung

Häufig gestellte Fragen

Wann darf ich Rasenmähen?

Von

  • Montag bis Freitag jeweils von 06.00-12.00 Uhr und ab 13.00 bis 22.00 Uhr, sowie
  • Samstags von 06.00-12.00 Uhr und ab 13.00 bis 18.00 Uhr

dürfen Sie Rasenmähen.

In der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr, an allen Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr und zusätzlich am Samstag ab 18.00 Uhr und an allen Sonn- und Feiertagen ganztags sind alle Handlungen zu unterlassen, welche Menschen beispielsweise durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelungen belästigen können.

Wie ist die Schneeräumung geregelt?

Das müssen Amstettnerinnen und Amstettner bei Schneefall beachten:

  • Eigentümer (im Ortsgebiet) sind verpflichtet Gehsteige bzw. Gehwege von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Glatteis zu befreien (in einer Entfernung von bis zu 3 m entlang der Liegenschaft)
  • Ist kein Gehsteig bzw. Gehweg vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu räumen.
  • Ebenfalls sind Eigentümer dazu verpflichtet, Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen.

Bitte beachten Sie: Passieren Unfälle durch mangelnde Räumung, können HausbesitzerInnen für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Die Vorschriften im Wortlaut finden Sie in §93 Straßenverkehrsordnung

Wie kann ich eine Veranstaltung anmelden?

Meldepflichten einer Veranstaltung nach § 4 NÖ Veranstaltungsgesetz

  • Bei der Gemeinde – Veranstaltungsort in einer Gemeinde
  • Bei der Bezirksverwaltungsbehörde
    – Veranstaltung über mehrere Gemeinden
    – Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Besucher von 3000 Personen
    – Vorführung von Filmen auf Projektionsflächen von mehr als 9m²
    – Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties,…)
  • Bei der Landesregierung
    – Veranstaltung über mehrere Bezirke
    – Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO
    – Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder Zurschaustellung gefährlicher Tiere
    – Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Besucher von 50.000 Personen bei Musikfestivals

Fristen

  • Bei der Gemeinde: spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • Bei der Bezirksverwaltungsbehörde und Landesregierung: spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Eignung der Betriebsstätte nach §10 NÖ Veranstaltungsgesetz

  • Bei der Gemeinde – Veranstaltungsort in einer Gemeinde
  • Bei der Bezirksverwaltungsbehörde
    – Veranstaltung über mehrere Gemeinden
    – Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Besucher von 3000 Personen
    – Vorführung von Filmen auf Projektionsflächen von mehr als 9m²
    – Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties,…)
  • Bei der Landesregierung
    – Veranstaltung über mehrere Bezirke
    – Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO
    – Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder Zurschaustellung gefährlicher Tiere
    – Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Besucher von 50.000 Personen bei Musikfestivals
    – Vorgesehene besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie zum Beispiel Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderungen oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr)

In diesem Formular wird der Ort der Veranstaltung, Angaben zur Höchstzahl der Besucher und Angaben zum Antragssteller erfragt.

Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen. (§10 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz)

NÖ Veranstaltungsgesetz

Detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte dem NÖ Veranstaltungsgesetz.

Wie sind Pflanzen neben der Straße zu schneiden?

Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche

  • die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder
  • die Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder
  • die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen (Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen

beeinträchtigen müssen ausgeästet oder entfernt werden.

 

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